F.A.Q
Häufig gestellte Fragen

Ja. Jeder Arbeitgeber hat gemäß Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) und Deutsche Gesetzliche Unfallversicherungen Vorschrift 2 (DGUV V2) grundsätzlich einen Betriebsarzt zu bestellen. Berufsgenossenschaften erlauben jedoch, dass der Betriebsarzt bei Unterschreitung einer gewissen Mitarbeiteranzahl ausnahmsweise nur bei Bedarf in Anspruch genommen werden muss.

Ein Betriebsarzt ist Facharzt für Arbeitsmedizin oder Facharzt mit der Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin. Der Facharztstandard kann auch von Ärzten in Weiterbildung zum Facharzt für Arbeitsmedizin oder zur Erlangung der Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin unter Supervision durch einen Facharzt für Arbeitsmedizin erfüllt werden.

Die Grundbetreuung nach Deutsche Gesetzliche Unfallversicherungen Vorschrift 2 (DGUV V2) umfasst die an den Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit (FaSi) übertragenen Aufgaben zur Unterstützung des Arbeitgebers bei grundlegenden Themen des Arbeitsschutzes, wie der Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung und der Mitwirkung bei Unterweisungen. Der Mindest-Zeitumfang der Grundbetreuung pro Jahr und Mitarbeiteranzahl wird gemäß den Vorschriften der zuständigen Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse ermittelt. Die betriebsspezifische Betreuung ist ebenso Pflicht wie die Grundbetreuung. Die Themen beziehen sich allerdings auf Besonderheiten des einzelnen Betriebes. Deshalb werden die Anlässe im Betrieb vom Arbeitgeber regelmäßig analysiert und der Zeit- und Personalumfang betriebsspezifisch festgelegt. Auch arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung gehört zur betriebsspezifischen Betreuung. Grundbetreuung und betriebsspezifische Betreuung werden zusammen auch als Gesamtbetreuung bezeichnet.

Ja. Betriebsärzte unterliegen der Schweigepflicht. Sie gilt uneingeschränkt auch gegenüber dem Arbeitgeber.

Arbeitsmedizinische Untersuchungen können im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge gemäß der Arbeitsmedizinischen Vorsorgeverordnung (ArbMedVV) für bestimmte Anlässe vorgeschrieben sein. Der Betriebsarzt berät Sie gerne zum Thema arbeitsmedizinische Vorsorge. Eignungsuntersuchungen können gemäß anderen rechtlichen Vorschriften notwendig sein (z.B. gemäß Fahrerlaubnisverordnung, kurz FEV). Darüber hinaus können zwischen Arbeitgeber und Mitarbeiter oder Mitarbeitervertretung andere Eignungsuntersuchungen oder Einstellungsuntersuchungen vereinbart werden. Arbeitsmediziner können diese Untersuchungen durchführen und beraten Sie gerne zu den Möglichkeiten der Arbeitsmedizin bei der Feststellung der gesundheitlichen Eignung für die Tätigkeiten in Ihrem Betrieb.

Es wird von der Arbeitsmedizinischen Vorsorgeverordnung (ArbMedVV) zwischen Angebotsvorsorge, Pflichtvorsorge und Wunschvorsorge unterschieden. Darüber hinaus kann der Arbeitgeber weitere präventive Maßnahmen anbieten.

Die Angebotsvorsorge muss dem betreffenden Mitarbeiter regelmäßig angeboten werden, wobei der Mitarbeiter nicht verpflichtend teilnehmen muss.

Die Pflichtvorsorge muss vom Arbeitgeber bei vorhandenem Anlass veranlasst werden, wobei er Mitarbeiter ohne die Pflichtvorsorge in der betreffenden Tätigkeit nicht einsetzen darf.

Die Wunschvorsorge ist dem Mitarbeiter regelmäßig anzubieten, auch wenn in der ArbMedVV kein entsprechender Anlass zur Angebot- oder Pflichtvorsorge aufgeführt ist, es sei denn aufgrund der Gefährdungsbeurteilung und der vorhandenen Schutzmaßnahmen ist nicht mit einem Gesundheitsschaden zu rechnen.

  • G20 Untersuchung: Lärm (arbeitsmedizinische Vorsorge)
  • G24 Untersuchung: Feuchtarbeit (arbeitsmedizinische Vorsorge)
  • G25 Untersuchung: Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeit (Eignungsuntersuchung)
  • G26 Untersuchung: Atemschutz (arbeitsmedizinische Vorsorge oder Eignungsuntersuchung)
  • G35 Untersuchung: Tropen, Subtropen oder besondere klimatische Belastungen oder Infektionsgefährdungen (arbeitsmedizinische Vorsorge)
  • G37 Untersuchung: Bildschirmarbeitsplätze (arbeitsmedizinische Vorsorge)
  • G41 Untersuchung: Absturzgefahr (Eignungsuntersuchungen)
  • G42 Untersuchung: bestimmte biologische Arbeitsstoffe (arbeitsmedizinische Vorsorge)

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